Nachteilsausgleich

Leider häufen sich zum Thema Nachteilsausgleich die traurigen Geschichten...

 

Um es ganz deutlich zu sagen: Der schulische Nachteilsausgleich trägt diesen Namen, weil er den Nachteil, den ein Kind durch eine Legasthenie oder eine Dyskalkulie hat, ausgleichen soll. Er ist damit in vielen Punkten gleichzusetzen mit einer Brille oder einem Hörgerät.

 

Nehmen wir ein Beispiel. Ein Kind schreibt aufgrund einer Legasthenie nicht den ganzen Diktattext, sondern erhält einen Lückentext. Hier sind 20 oder 25 Wörter einzutragen, meist handelt es sich um die schwierigeren Wörter, die als "Lernwörter" geübt wurden. Wenn nun ein solcher Lückentext mit 0 Fehlern geschrieben wurde, gibt es offensichtlich Lehrkräfte, die eine Drei geben. Das ist eine klare Beugung des Rechtsbegriffs "Nachteilsausgleich". 0 Fehler bedeutet "Sehr gut" und nichts anderes!

 

Man stelle sich vor, einem Kind würde gesagt: "Wenn Du Deine Brille während des Diktats trägst, kannst Du bestenfalls eine Drei bekommen."

 

Unmöglich? Genau das passiert Kinder mit einer Lernstörung aber immer wieder. Ihre "Brille" ist ein Lückentext, ein Abschreibediktat, die Zeitzugabe beim Aufsatz oder der Mathe-Arbeit usw.

 

Kinder mit einer diagnostizierten Lernstörung haben Anspruch auf den Nachteilsausgleich. Entsprechende Maßnahmen sind also kein Entgegenkommen der Schule. Der gewährte Nachteilsausgleich muss den Nachteil wirksam ausgleichen. So wird einem Kind mit einer Lesestörung  ein Lückentext als Diktat evtl. nicht helfen, weil es nicht schnell genug lesen kann.

 

Der Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis vermerkt werden (sonst müsste auch eine Brille eingetragen werden).

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